AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der möbelbau kaether & weise GmbH

 

 

1. Bauleistungen

Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau) einschließlich

Montage gilt die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB Teil B) in der

bei Vertragsabschluß gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im

Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird. Bei Auftragserteilung von

Bauleistungen durch einen Verbraucher wird die “Verdingungsordnung für

Bauleistungen” (VOB/B) nur Vertragsbestandteil bei gesonderter Vereinbarung

und Aushändigung des vollständigen Textes der VOB Teil B vor Vertragsabschluß.

 

1.1 Leistungen und Lieferungen außer Bauleistungen

Bei Leistungen an öffentliche Auftraggeber, bei denen die „Verdingungs-ordnung

für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen“(VOB, Teil B) seitens des

Auftraggebers zwingend anzuwenden ist, gilt diese in der bei Vertragsabschluß

gültigen Fassung. Bei öffentlichen Vergaben gelten die AGB nur, insoweit sie

keine unzulässige Abweichung von den Verdingungsunterlagen darstellen.

 

2. Sonstige Bauleistungen und Lieferungen

Für die Herstellung, Lieferung und Instandsetzung von Möbeln und anderen

Teilen sowie für sonstige Leistungen, die nicht Bauleistungen im Sinne der

vorstehenden Ziffer 1 sind oder Bauleistungen, bei denen die VOB Teil B gemäß

Ziffer 1 nicht einbezogen wird, gelten zusätzlich die Bestimmungen der Ziffern

2.1 bis 2.6.

 

2.1 Auftragsannahme

Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag

des Auftraggebers vom Kostenanschlag des Auftragnehmers ab, so kommt ein

Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.

 

2.2

Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt,

rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers

oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert,

so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.

 

2.3 Gewährleistung

Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei

Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können

Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend

gemacht werden.

 

2.4

Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder

die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber

gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange

der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt,

hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder

Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen

der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung

unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber

nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlaß oder Rückgängigmachung

des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den

Bezug beweglicher Sachen.

 

2.5 Abschlagszahlung

Für in sich abgeschlossene Leistungsteile und für eigens angefertigte Bauteile

kann eine Abschlagszahlung berechnet werden in Höhe des erbrachten

Leistungswertes, sofern das Eigentum hieran auf den Auftraggeber übertragen

wird. Verzögert sich aus vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen, wozu

auch Verzögerungen im Bauablauf gehören, der Einbau montagefertiger Bauteile

um mehr als 14 Tage, so wird eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten

Leistungswertes fällig, wenn gleichzeitig das Eigentum an den Bauteilen

übertragen wird.

 

2.6 Vergütung

Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgenommen,

so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne

Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

 

3. Förmliche Abnahme

Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung

auch dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal vergeblich und in zumutbarer

Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung

tritt zwölf Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.

 

4. Pauschalierter Schadensersatz

Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der

Auftragnehmer berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz

zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten,

einen geringeren Schaden nachzuweisen.

 

5. Technische Hinweise

5.1

Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten

durchzuführen sind, insbesondere:

- Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder

zu fetten

- Außenanstriche (z.B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und

Witterungseinfluß nachzubehandeln

Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich

anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und

Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne das hierdurch

Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.

 

5.2

Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen

(Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten,

soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere)

liegen und üblich sind.

 

6. Zahlung

Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und

Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung Statt, angenommen.

Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

7.

Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten

Forderungen ist ausgeschlossen.

 

8. Eigentumsvorbehalt

8.1

Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum

des Auftragnehmers.

 

8.2

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände

dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die

Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber

ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände

zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

 

8.3

Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb,

so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung

weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers

gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des

Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer

abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der

Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die

Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem

Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.

 

8.4

Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das

Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt

die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten

entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.

 

8.5

Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag

des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten

eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den,

den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des

Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten

an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der

Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber

steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis

des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen

Gegenstände.

 

8.6

Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes

geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung vereinbarter

Zahlungstermine, dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die

ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können,

zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.

Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

9.

An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich

der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine

Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich

gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich

zurückzugeben.

 

10. Gerichtsstand

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand

der Geschäftssitz des Auftragnehmers.