Allgemeine Geschäftsbedingungen der möbelbau kaether & weise GmbH
1. Bauleistungen
Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau) einschließlich
Montage gilt die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB Teil B) in der
bei Vertragsabschluß gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im
Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird. Bei Auftragserteilung von
Bauleistungen durch einen Verbraucher wird die “Verdingungsordnung für
Bauleistungen” (VOB/B) nur Vertragsbestandteil bei gesonderter Vereinbarung
und Aushändigung des vollständigen Textes der VOB Teil B vor Vertragsabschluß.
1.1 Leistungen und Lieferungen außer Bauleistungen
Bei Leistungen an öffentliche Auftraggeber, bei denen die „Verdingungs-ordnung
für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen“(VOB, Teil B) seitens des
Auftraggebers zwingend anzuwenden ist, gilt diese in der bei Vertragsabschluß
gültigen Fassung. Bei öffentlichen Vergaben gelten die AGB nur, insoweit sie
keine unzulässige Abweichung von den Verdingungsunterlagen darstellen.
2. Sonstige Bauleistungen und Lieferungen
Für die Herstellung, Lieferung und Instandsetzung von Möbeln und anderen
Teilen sowie für sonstige Leistungen, die nicht Bauleistungen im Sinne der
vorstehenden Ziffer 1 sind oder Bauleistungen, bei denen die VOB Teil B gemäß
Ziffer 1 nicht einbezogen wird, gelten zusätzlich die Bestimmungen der Ziffern
2.1 bis 2.6.
2.1 Auftragsannahme
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag
des Auftraggebers vom Kostenanschlag des Auftragnehmers ab, so kommt ein
Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.
2.2
Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt,
rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers
oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert,
so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
2.3 Gewährleistung
Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei
Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können
Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend
gemacht werden.
2.4
Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder
die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber
gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange
der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt,
hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder
Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen
der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung
unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber
nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlaß oder Rückgängigmachung
des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den
Bezug beweglicher Sachen.
2.5 Abschlagszahlung
Für in sich abgeschlossene Leistungsteile und für eigens angefertigte Bauteile
kann eine Abschlagszahlung berechnet werden in Höhe des erbrachten
Leistungswertes, sofern das Eigentum hieran auf den Auftraggeber übertragen
wird. Verzögert sich aus vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen, wozu
auch Verzögerungen im Bauablauf gehören, der Einbau montagefertiger Bauteile
um mehr als 14 Tage, so wird eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten
Leistungswertes fällig, wenn gleichzeitig das Eigentum an den Bauteilen
übertragen wird.
2.6 Vergütung
Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgenommen,
so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne
Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
3. Förmliche Abnahme
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung
auch dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal vergeblich und in zumutbarer
Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung
tritt zwölf Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.
4. Pauschalierter Schadensersatz
Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der
Auftragnehmer berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz
zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten,
einen geringeren Schaden nachzuweisen.
5. Technische Hinweise
5.1
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten
durchzuführen sind, insbesondere:
- Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder
zu fetten
- Außenanstriche (z.B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und
Witterungseinfluß nachzubehandeln
Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich
anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und
Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne das hierdurch
Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.
5.2
Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen
(Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten,
soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere)
liegen und üblich sind.
6. Zahlung
Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und
Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung Statt, angenommen.
Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers.
7.
Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen ist ausgeschlossen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1
Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum
des Auftragnehmers.
8.2
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände
dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die
Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber
ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände
zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
8.3
Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb,
so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung
weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers
gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des
Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer
abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der
Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die
Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem
Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.
8.4
Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das
Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt
die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten
entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
8.5
Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag
des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten
eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den,
den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des
Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten
an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der
Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber
steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis
des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen
Gegenstände.
8.6
Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes
geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung vereinbarter
Zahlungstermine, dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die
ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können,
zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.
Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
9.
An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich
der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine
Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich
gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich
zurückzugeben.
10. Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand
der Geschäftssitz des Auftragnehmers.